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   SG Lüneburg, 26.04.2023 - S 34 BA 26/21   

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SG Lüneburg, 26.04.2023 - S 34 BA 26/21 (https://dejure.org/2023,15105)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 26.04.2023 - S 34 BA 26/21 (https://dejure.org/2023,15105)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 26. April 2023 - S 34 BA 26/21 (https://dejure.org/2023,15105)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 05.12.2017 - B 12 R 10/15 R

    Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht- bzw -freiheit - zeitgeringfügige

    Auszug aus SG Lüneburg, 26.04.2023 - S 34 BA 26/21
    In seinem Urteil vom 5. Dezember 2017 (B 12 R 10/15 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass eine Beschäftigung oder Tätigkeit dann berufsmäßig ausgeübt wird, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Beschäftigte damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (vgl. Rn. 18 der Entscheidung).

    Vielmehr ist erneut auf die Kernthese des Bundessozialgerichts aus dem Urteil vom 5. Dezember 2017 (B 12 R 10/15 R) zu verweisen.

  • SG Lüneburg, 19.05.2022 - S 1 BA 15/22

    Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und q SGB IV

    Auszug aus SG Lüneburg, 26.04.2023 - S 34 BA 26/21
    Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen scheitern hier jedoch die Optionen der Klägerin (vgl. hierzu die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der ersten Kammer des Sozialgerichts Lüneburg aus dem Beschluss vom 19. Mai 2022 (S 1 BA 15/22 ER) .
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2023 - L 8 BA 2385/22
    Einer Meldeanfrage des Klägers an das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt im Heimatland dürften datenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. hierzu SG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2023 - S 34 BA 26/21 -, juris Rdnr. 34 sowie SG Lüneburg, Beschluss vom 19.05.2022 - S 1 BA 15/22 ER -, juris Rdnr. 27).

    Es ist daher Sache des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für die Annahme der Berufsmäßigkeit ausreichend bestimmt zu regeln, damit die Normanwendung nicht zu einer nicht vorhersehbaren Verlagerung von Ermittlungsdefiziten der Verwaltung auf die Normadressaten führt (vgl. hierzu auch SG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2023 - S 34 BA 26/21 -, juris Rdnr. 63).

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